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   LG Mannheim, 30.03.2001 - 6 T 12/01   

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https://dejure.org/2001,35631
LG Mannheim, 30.03.2001 - 6 T 12/01 (https://dejure.org/2001,35631)
LG Mannheim, Entscheidung vom 30.03.2001 - 6 T 12/01 (https://dejure.org/2001,35631)
LG Mannheim, Entscheidung vom 30. März 2001 - 6 T 12/01 (https://dejure.org/2001,35631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zustimmung des Gemeinschuldners; Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung von Niederschriften über Willenserklärungen; Parteien kraft Amtes als Rechtsnachfolger; Verschwiegenheitspflicht eines Notars; Geheimhaltungsrechte von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Mannheim, 30.03.2001 - 6 T 12/01
    Das Geheimhaltungsinteresse des Gemeinschuldners steht der Erteilung von Ausfertigungen jedenfalls im Bereich der sich aus § 51 Beurkundungsgesetz ergebenden Ansprüche nicht entgegen, da dem Gemeinschuldner nicht die Befugnis verbleiben kann, Dritte von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, soweit Angelegenheiten der Konkursmasse betroffen sind (BGHZ 109, S. 260 ff).
  • BGH, 08.07.2021 - V ZB 42/19

    BeurkG § 51 § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem

    bb) Parteien kraft Amtes können zwar nur die Abschriften solcher Urkunden verlangen, die einen Bezug zu ihrem Amt - hier also zum Insolvenzverfahren über den Nachlass - haben (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381, Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 10; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 11; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 25; Staudinger/Hertel, BGB [2017], BeurkG Rn. 647 Abs. 4; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 10; Bous/Solveen, DNotZ 2005, 261, 280).

    Davon wäre aber auszugehen, wenn Vermögensinteressen des Schuldners bzw. hier des Nachlasses betroffen sind (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381; LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 10).

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